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   OLG Hamm, 03.08.2010 - I-25 W 113/10   

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OLG Hamm, 03.08.2010 - I-25 W 113/10 (https://dejure.org/2010,8349)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2010 - I-25 W 113/10 (https://dejure.org/2010,8349)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. August 2010 - I-25 W 113/10 (https://dejure.org/2010,8349)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 8 O 8/09
  • OLG Hamm, 03.08.2010 - I-25 W 113/10
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457).

    Der Senat schließt sich damit - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).

  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG kommt als Anrechnungsvorschrift ebenfalls nicht in Betracht Das Hauptsacheverfahren vor dem Richter, in dem die Klägerin die Geschäftsgebühr als Nebenforderung eingeklagt hat, und das sich auf Grund der dort getroffenen Kostenregelung anschließende Höheverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger sind nicht als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 Abs. 2, 3. Alt. RVG zu verstehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2009, 11 W 2224/09, zitiert nach juris; BGH, WRP 2009, 1554; OLG Stuttgart AGS 2009, 371).

    Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2. Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"- ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat - noch nicht entschieden hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vor.

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 38/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Bei der Kostenerstattung ist die Anrechnung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der kostenpflichtige Gegner nicht mehr zu erstatten hat, als die obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigtem aus dem Mandatsverhältnis schuldet (BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10).

    Der Senat schließt sich damit - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG, die entgegen der früheren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 158-161) die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschränkt, ist auf den vorliegenden Fall, in dem das unbedingte Mandat durch die Klägerin vor dem 5. August 2009 erteilt wurde, anzuwenden.
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Der Senat schließt sich damit - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG kann daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, 2 W 5/10, zitiert nach juris; OLG München, MDR 2009, 1417 ff.; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 - 211).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG kommt als Anrechnungsvorschrift ebenfalls nicht in Betracht Das Hauptsacheverfahren vor dem Richter, in dem die Klägerin die Geschäftsgebühr als Nebenforderung eingeklagt hat, und das sich auf Grund der dort getroffenen Kostenregelung anschließende Höheverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger sind nicht als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 Abs. 2, 3. Alt. RVG zu verstehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2009, 11 W 2224/09, zitiert nach juris; BGH, WRP 2009, 1554; OLG Stuttgart AGS 2009, 371).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 82/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Der Senat schließt sich damit - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).
  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10
    Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG kann daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, 2 W 5/10, zitiert nach juris; OLG München, MDR 2009, 1417 ff.; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 - 211).
  • BGH, 31.03.2010 - XII ZB 230/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2007 - 20 U 36/07

    Betrieb von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

  • OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der

  • OLG Bamberg, 23.10.2013 - 1 W 40/13

    Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel - Kostenfestsetzung - Vorgerichtliche

    Nach der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, wird eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch einen Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel jedenfalls nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 Alt. 2 RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben (vgl. beispielhaft OLG Celle a.a.O.; OLG München MDR 2009, 1417; OLG Nürnberg JurBüro 2010, 582; OLG Karlsruhe NJW-Spezial 2010, 379; OLG Köln NJW-Spezial 2010, 604; OLG Stuttgart JurBüro 2010, 584; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 25 W 113/10 - juris; OLG Oldenburg JurBüro 2011, 85).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 15 W 91/11
    Von einer Titulierung im Sinne von § 15a Abs. 2 Alt. 2 RVG ist nach Abschluss eines Prozessvergleichs dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, NJW-Spezial 2010, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10, RVGreport 2010, 467; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010, 14 W 460/10, JurBüro 2010, 585).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.01.2011 - 202 C 159/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr bei

    Dieser Meinung haben sich in jüngster Zeit auch einige OLG's angeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010, 8 W 317/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09 = AGS 2010, 209-211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010, 8 W 132/10; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010, 2 W 13/10 = JurBüro 2010, 299-300; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010, 17 W 86/10; OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, 2 W 266/10; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10).
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